Ob die Verkehrssicherungspflicht verletzt wurde, ist letztlich immer von dem zuständigen Gericht im Einzelfall zu beurteilen.
Dem Wortlaut des Gesetzes in der Rechtsgrundlage § 823 Abs. 1 BGB zufolge ist hierbei lediglich eine „Rechtsgutsverletzung“ erforderlich. Diese kann auch darin bestehen, erforderliche Verkehrssicherungsmaßnahmen zu unterlassen. Was genau notwendig ist, hängt von den konkreten Umständen ab, zum Beispiel welche Art von Bebauung in der Nähe ist oder welche Art von Aktivitäten dort stattfinden. Es ist besonders wichtig zu berücksichtigen, welche Personengruppen betroffen sein könnten. Man kann von Erwachsenen vernünftigeres Verhalten erwarten als von Kindern.
Bei Kindern im Alter von 0-4 Jahren bestehen in hohem Maße Aufsichtspflichten der Eltern, da in diesem Alter eine lückenlose Beaufsichtigung zu erwarten ist. Bei älteren Kindern können jedoch Verkehrssicherungspflichten bestehen, auch wenn die bestehende Gefahr ein unbefugtes Betreten voraussetzt.
Je höher das Risiko und die mögliche Intensität eines Schadens bei erkennbar gefährlichem Verhalten sind, desto höher sind die Anforderungen an die Person, die für die Gefahrenquelle verantwortlich ist.
Der Bundesgerichtshof hat bei einem nicht zum Schwimmen gedachten Baggersee – der nicht gegen unbefugten Zutritt gesichert war – gefordert, dass eine für Kinder verständliche (bebilderte Beschilderung) angebracht wird. Das Amtsgericht Schwalmstadt hat in einem Fall, in dem es keine Sicherung des Zugangs gab, ein vorhandenes Warnschild moniert („Weder Form noch Farbe des Schildes lassen darauf schließen, dass dieses Schild vor einer erheblichen Gefahr warnt. Auch der Wortlaut des Schild-Textes vermittelt eher den Eindruck eines Haftungsausschlusses als einer konkreten Warnung. Das gilt erst recht im Hinblick auf eine für Kinder ausreichend erfass- und verstehbare Warnung vor den spezifischen Gefahren …“).
Letztendlich spielt für die Gefahrenprognose eine Rolle, inwieweit sich Kinder im Alter von 5-18 Jahren in der Nähe eines Hochwasserbeckens aufhalten könnten. Dies könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn es in der Nähe eine Kindertagesstätte, eine Grundschule, eine Unterkunft für Asylbewerber, Wohngebiete, Sportplätze oder Spielplätze gibt.
In manchen Fällen kann es sinnvoll sein, die notwendigen Maßnahmen mit dem jeweiligen Versicherer abzustimmen.