Frage
An einem Bach wurde ein Bauvorhaben im festgesetzten Überschwemmungsgebiet beantragt. An der betroffenen Stelle treten bei einem 100-jährlichen Hochwasser durchschnittlich etwa 1,5 m Wassertiefe auf, bei einem Extremhochwasser über 1,7 m. Das Gebäude soll auf Stelzen errichtet werden, sodass die Erdgeschossfußbodenhöhe oberhalb des Wasserspiegels eines Extremhochwassers liegt. Im Luftraum unter dem Erdgeschoss sollen die notwendigen Kfz-Stellplätze nachgewiesen werden. Es handelt sich um ein vergleichsweises kleines Fließgewässer, bei dem Hochwässer insbesondere bei Starkregenereignissen hoher Intensität entstehen. Die Vorwarnzeit ist sehr kurz, sodass nicht mit Alarmplänen gearbeitet werden kann (anders als an großen Flüssen). Es kann daher nicht gewährleistet werden, dass die Fahrzeuge bei einem 100-jährlichen Hochwasser vor Eintreffen der Hochwasserwelle aus dem Gefahrenbereich entfernt werden können. Die Schutzvorschriften des § 78 Abs. 5 WHG werden so verstanden, dass mit Erteilung der Ausnahmegenehmigung sichergestellt ist, dass bis zu einem 100-jährlichen Hochwasser die bauliche Anlage keinen Schaden erleidet und von ihr kein Schaden ausgeht; dies müsse sich auch auf die Nutzung der baulichen Anlage beziehen (z. B. keine Aufenthaltsräume im Kellergeschoss).
Vor diesem Hintergrund werden Kfz-Stellplätze in einem Bereich, in dem Fahrzeuge bei einem 100-jährlichen Hochwasser vollständig überflutet werden und abgetrieben werden können, als nicht hochwasserangepasste Bauweise angesehen. Es wird um Bestätigung dieser Einschätzung gebeten.
Stellungnahme
Die Einschätzung wird grundsätzlich geteilt.
Ausnahmen nach § 78 Abs. 5 WHG werden nur zugelassen, wenn das Vorhaben hochwasserangepasst ist und weder den Hochwasserabfluss noch Retentionsräume wesentlich beeinträchtigt oder zusätzliche Risiken und Schäden verursacht. Dies betrifft sowohl die Konstruktion als auch die Nutzung der Anlage.
Stellplätze im durchströmten Untergeschoss bei zu erwartenden Wassertiefen von etwa 1,5 m führen dazu, dass Fahrzeuge vollständig aufschwimmen und abgetrieben werden können. Damit bestehen erhebliche Risiken für Abflussbehinderungen, Verklausungen, Folgeschäden bei Dritten sowie für Gewässerverunreinigungen. Aufgrund der sehr kurzen Vorwarnzeit ist eine vorherige Entfernung der Fahrzeuge nicht als verlässliche Schutzmaßnahme heranzuziehen. Eine Ausnahmegenehmigung muss daher sicherstellen, dass auch die Nutzung keine zusätzlichen Gefahrenquellen schafft. Stellplätze in einem regelmäßig überflutbaren Durchströmungsbereich erfüllen diese Anforderung ohne zusätzliche Sicherungsmaßnahmen typischerweise nicht.
Stellplätze sollten deshalb entweder außerhalb des festgesetzten Überschwemmungsgebiets oder hochwasserfrei (oberhalb HQ100) angeordnet werden. Falls Stellplätze im Untergeschoss zwingend erforderlich sind, kommen nur Lösungen in Betracht, die das Abtreiben der Fahrzeuge physisch sicher ausschließen und den Abfluss nicht relevant beeinträchtigen (z. B. offen durchströmbarer Bereich mit geprüften Rückhalteeinrichtungen/Verankerungen sowie Ausschluss wassergefährdender Stoffe). In der Praxis scheitert dies häufig an den Anforderungen an Abfluss und Retention.