Zuständigkeit – Gewässerverrohrung §§ 23,24 LWG NRW

Bei einer Gewässerverrohrung handelt es sich in der Regel um eine rein privatnützige echte Anlage gemäß § 36 WHG (so zuletzt auch: OVG NRW, Beschluss vom 23.12.2020 – Az.: 20 B 763/20 – Überbauung eines verrohrten Gewässers auf einem privaten Grundstück mit einem Gebäude).

Gemäß einem Urteil des Bundesgerichtshofs (vom 1.12.2022 – Az.: III ZR 54/21) muss der Träger der Gewässerunterhaltungspflicht eine Meldung an die untere Wasserbehörde abgeben, sobald Erkenntnisse darüber vorliegen, dass eine Gewässerverrohrung sanierungsbedürftig ist. Wenn der Träger dieser Pflicht es unterlässt, diese Information weiterzuleiten, besteht das Risiko einer Amtshaftung gemäß § 839 BGB und Art. 34 GG.

Die Anordnungsbefugnis einer Sanierung oder Ertüchtigung gegenüber dem Eigentümer einer Anlage liegt ausschließlich bei der unteren Wasserbehörde gemäß den Bestimmungen der §§ 23 und 24 LWG NRW. Wenn eine Gewässerverrohrung baufällig ist oder sogar einsturzgefährdet, ist der Eigentümer der Anlage verpflichtet, eine Erneuerung, Sanierung oder Ertüchtigung durchzuführen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.12.2020 – Az.: 20 B 763/20).
Zudem regelt § 24 Abs. 1 LWG NRW nicht nur die Sanierungspflicht des Anlageneigentümers, sondern gemäß § 23 Abs. 3 LWG NRW kann die zuständige Wasserbehörde auch anordnen, dass nachgewiesen wird, dass die Anlage den Anforderungen gemäß § 36 WHG entspricht.

Für jede Anlage an, in, über und unter einem Gewässer ist grundsätzlich eine wasserbehördliche Zulassung erforderlich (§§ 22 ff. LWG NRW). Wenn eine solche Anlage ohne Genehmigung errichtet wird, kann die zuständige Wasserbehörde die Beseitigung anordnen.
Zum Vergleich hierzu einige Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts NRW, die dies bestätigen:

  • Verlegung von Natursteinen im Mörtelbett an der Uferböschung (Beschluss vom 04.06.2021 – Az.: 20 A 802/19)
  • Rohrleitung über ein Gewässer (Beschluss vom 14.05.2018 – Az.: 20 B 117/18)
  • Beton-L-Steine als Uferbefestigung (Beschluss vom 30.05.2018 – Az.: 20 B 542/18)
  • Steg (Beschluss vom 15.05.2017 – Az.: 20 A 153/16).

Wenn der Eigentümer oder der Besitzer der Anlage an, in, über und unter einem Gewässer nicht feststellbar ist oder wenn die Anlage im Eigentum mehrerer steht, kann die zuständige Wasserbehörde den Gewässerunterhaltungspflichtigen dazu verpflichten, die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen (§ 23 Abs. 2 Satz 1 LWG).
Soweit der Gewässerunterhaltungspflichtige gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 LWG zu Maßnahmen an einer Anlage am Gewässer verpflichtet wurde, muss der Eigentümer oder Besitzer der Anlage die entstandenen Kosten erstatten. Der Gewässerunterhaltungspflichtige kann in diesem Fall auch angemessene Vorschüsse verlangen. Im Streitfall legt die zuständige Wasserbehörde nach Anhörung der Beteiligten den zu erstattender Betrag fest.

Falls der Eigentümer oder Besitzer der Anlage nicht feststellbar ist oder die Kosten auch durch Vollstreckung nicht eingetrieben werden können, erstattet die zuständige Wasserbehörde dem Gewässerunterhaltungspflichtigen die festgesetzten Kosten.
Die Art und Weise, wie die untere Wasserbehörde ihre Befugnisse ausübt, liegt in ihrem Ermessen. Es besteht daher kein Rechtsanspruch gegen die untere Wasserbehörde, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen.

Die Feststellung der Eigentumsverhältnisse obliegt stets der Behörde, für deren Verfügungen dies eine Rolle spielt. Wenn beispielsweise eine Behörde den Eigentümer zur Kostenerstattung heranziehen möchte, wird sie die Eigentumsverhältnisse ermitteln. Wenn die untere Wasserbehörde eine Verfügung erlassen möchte, die auch den Eigentümer betrifft, wird sie ebenfalls Ermittlungen zur Eigentümerschaft durchführen. Wenn der Eigentümer nicht feststellbar ist, greift die Regelung des § 23 Abs. 2 LWG NRW, wie bereits dargestellt.