Bitte prüfen Sie genau, ob die Einzelheiten mit der von Ihnen geplanten Fallkonstellation übereinstimmen.

Es besteht keine zwingende Notwendigkeit, für das Aufschütten über einem verrohrten Gewässer zur Errichtung eines Gewerbegebiets, einen Gewässerausbau gemäß §§ 67, 68 WHG zu beantragen. Eventuell könnte auch eine Genehmigung nach §§ 36 WHG, 22 LWG NRW ausreichen. In jedem Fall ist es ratsam, die Verantwortung für den baulichen Zustand der Verrohrung auf den Träger des Vorhabens zu übertragen.

Der Oberlieger ist gesetzlich nicht dazu verpflichtet, Kosten zu übernehmen, die im Unterlauf entstehen. Jede Gemeinde (oder öffentlich-rechtlicher Pflichtenträger) hat die Kosten für die Maßnahmen auf seinem eigenen Gemeindegebiet zu tragen.

Infolgedessen bleibt nur die Option, sich einvernehmlich auf eine Kostenverteilung zu einigen. In einigen wenigen Fällen ist dies gelungen, z.B. im Rahmen des Zweckverbands Hochwasserschutz Issel. Im Allgemeinen stellt sich immer die Frage, warum der Oberlieger ohne gesetzliche Verpflichtung Kosten übernehmen sollte.

Zielführend ist ein eventuelles gemeinsames – also interkommunales – Hochwasserschutzkonzept, welches insbesondere Erfolgsaussichten hat, wenn alle Beteiligten davon profitieren.