Aufgabe der Gewässerunterhaltung ist die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Wasserabflusses, die Schiffbarkeit des Gewässers zu gewährleisten und die ökologische Funktionsfähigkeit zu erhalten oder zu fördern (§ 39 WHG).

In einigen Fällen kann eine Gewässerunterhaltung die Umgestaltung von Ufern erforderlich machen. Wenn die Umgestaltung wesentlich ist, d.h eine Veränderung des Gewässerprofils erfolgt, gilt sie als Maßnahme des Gewässerausbaus (§ 67 Abs. 2 WHG).

Eine wesentliche Umgestaltung des Ufers ist oft notwendig, um einen angemessenen Hochwasserschutz zu gewährleisten. Dies kann der Fall sein, wenn bereits getroffene Maßnahmen oder die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten, das Gewässerufer in seiner bisherigen Form betreffen.

Um Gewässerausbaumaßnahmen umzusetzen, ist die Durchführung eines Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens erforderlich. In solchen Verfahren können Wechselwirkungen mit Hochwasserschutzmaßnahmen etc. optimal berücksichtigt werden.

Gemäß § 63 Abs. 1 LWG NRW ist der Gewässerunterhaltungspflichtige immer der Träger des Gewässerausbaus. Gewässerausbau erfolgt im öffentlichen Interesse, um schädliche Veränderungen der Gewässer zu korrigieren, die das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen oder nicht den wasserrechtlichen Anforderungen entsprechen.

Es besteht im Allgemeinen kein Anspruch auf die Durchführung bestimmter Ausbaumaßnahmen gegen den Pflichtigen. Die zuständige Behörde kann jedoch die Verpflichteten zur Durchführung der Ausbaumaßnahmen anhalten und angemessene Fristen setzen (§ 68 Satz 2 LWG NRW).

Die zuständige (Aufsichts-)Behörde nach der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz ist bei Gewässern erster und zweiter Ordnung die Bezirksregierung, für alle anderen Gewässer die untere Wasserbehörde. Der Maßnahmenträger hat die Möglichkeit ggf. andere Beteiligte in die Refinanzierung der Kosten einzubeziehen. Hier ist die primäre Pflichtenebene von der sekundären Finanzierungsebene zu unterscheiden.

Es gibt zwei Möglichkeiten für eine solche Kostenbeteiligung:

  • Die Kosten für Gewässerausbaumaßnahmen tragen zunächst diejenigen, die die Maßnahme durch nachteilige Abflussveränderungen verursacht haben (z.B. Eigentümer). Die verbleibenden Restkosten können dann durch Umlage auf die Grundstückseigentümer im seitlichen Einzugsgebiet des Gewässers refinanziert werden gem. § 69 Abs. 2 LWG NRW.
  • Eine andere Möglichkeit ist der Vorteilsausgleich gemäß § 70 LWG NRW. Dabei werden Grundstücke entsprechend ihres Vorteils, den sie durch die Maßnahme haben, herangezogen.
Rechtsrahmen für Gründung Wasser- und Bodenverband

Rechtsgrundlage ist das Wasserverbandsgesetz (WVG). Gewässereigentümer, Gewässeranlieger und Gewässerunterhaltungspflichtige sind Beteiligte im Sinn des WVG. Zustimmung oder Beschlüsse der Beteiligten sind für die Gründung nicht zwingend erforderlich. Gem.§ 7 Abs. 1 WVG gibt es drei Varianten zu Errichtung eines solchen Verbands:

  1. Durch einen einstimmigen Beschluss der Beteiligten sowie die aufsichtsbehördliche Genehmigung der Errichtung und der Satzung,
  2. durch einen Mehrheitsbeschluss der Beteiligten, die aufsichtsbehördliche Genehmigung der Errichtung und der Satzung sowie die Heranziehung nicht einverstandener oder anderer Beteiligter als Verbandsmitglieder in dem Genehmigungsakt,
  3. von Amts wegen.

In allen Varianten ist eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich. Dies ist gem. § 3 Abs. 2 Nr. 2 der NRW-Verordnung über zuständige Aufsichtsbehörden nach dem Gesetz über Wasser- und Bodenverbände in der Regel die Bezirksregierung.

Bei einer Gewässerverrohrung handelt es sich in der Regel um eine rein privatnützige echte Anlage gemäß § 36 WHG (so zuletzt auch: OVG NRW, Beschluss vom 23.12.2020 – Az.: 20 B 763/20 – Überbauung eines verrohrten Gewässers auf einem privaten Grundstück mit einem Gebäude).

Gemäß einem Urteil des Bundesgerichtshofs (vom 1.12.2022 – Az.: III ZR 54/21) muss der Träger der Gewässerunterhaltungspflicht eine Meldung an die untere Wasserbehörde abgeben, sobald Erkenntnisse darüber vorliegen, dass eine Gewässerverrohrung sanierungsbedürftig ist. Wenn der Träger dieser Pflicht es unterlässt, diese Information weiterzuleiten, besteht das Risiko einer Amtshaftung gemäß § 839 BGB und Art. 34 GG.

Die Anordnungsbefugnis einer Sanierung oder Ertüchtigung gegenüber dem Eigentümer einer Anlage liegt ausschließlich bei der unteren Wasserbehörde gemäß den Bestimmungen der §§ 23 und 24 LWG NRW. Wenn eine Gewässerverrohrung baufällig ist oder sogar einsturzgefährdet, ist der Eigentümer der Anlage verpflichtet, eine Erneuerung, Sanierung oder Ertüchtigung durchzuführen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.12.2020 – Az.: 20 B 763/20).
Zudem regelt § 24 Abs. 1 LWG NRW nicht nur die Sanierungspflicht des Anlageneigentümers, sondern gemäß § 23 Abs. 3 LWG NRW kann die zuständige Wasserbehörde auch anordnen, dass nachgewiesen wird, dass die Anlage den Anforderungen gemäß § 36 WHG entspricht.

Für jede Anlage an, in, über und unter einem Gewässer ist grundsätzlich eine wasserbehördliche Zulassung erforderlich (§§ 22 ff. LWG NRW). Wenn eine solche Anlage ohne Genehmigung errichtet wird, kann die zuständige Wasserbehörde die Beseitigung anordnen.
Zum Vergleich hierzu einige Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts NRW, die dies bestätigen:

  • Verlegung von Natursteinen im Mörtelbett an der Uferböschung (Beschluss vom 04.06.2021 – Az.: 20 A 802/19)
  • Rohrleitung über ein Gewässer (Beschluss vom 14.05.2018 – Az.: 20 B 117/18)
  • Beton-L-Steine als Uferbefestigung (Beschluss vom 30.05.2018 – Az.: 20 B 542/18)
  • Steg (Beschluss vom 15.05.2017 – Az.: 20 A 153/16).

Wenn der Eigentümer oder der Besitzer der Anlage an, in, über und unter einem Gewässer nicht feststellbar ist oder wenn die Anlage im Eigentum mehrerer steht, kann die zuständige Wasserbehörde den Gewässerunterhaltungspflichtigen dazu verpflichten, die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen (§ 23 Abs. 2 Satz 1 LWG).
Soweit der Gewässerunterhaltungspflichtige gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 LWG zu Maßnahmen an einer Anlage am Gewässer verpflichtet wurde, muss der Eigentümer oder Besitzer der Anlage die entstandenen Kosten erstatten. Der Gewässerunterhaltungspflichtige kann in diesem Fall auch angemessene Vorschüsse verlangen. Im Streitfall legt die zuständige Wasserbehörde nach Anhörung der Beteiligten den zu erstattender Betrag fest.

Falls der Eigentümer oder Besitzer der Anlage nicht feststellbar ist oder die Kosten auch durch Vollstreckung nicht eingetrieben werden können, erstattet die zuständige Wasserbehörde dem Gewässerunterhaltungspflichtigen die festgesetzten Kosten.
Die Art und Weise, wie die untere Wasserbehörde ihre Befugnisse ausübt, liegt in ihrem Ermessen. Es besteht daher kein Rechtsanspruch gegen die untere Wasserbehörde, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen.

Die Feststellung der Eigentumsverhältnisse obliegt stets der Behörde, für deren Verfügungen dies eine Rolle spielt. Wenn beispielsweise eine Behörde den Eigentümer zur Kostenerstattung heranziehen möchte, wird sie die Eigentumsverhältnisse ermitteln. Wenn die untere Wasserbehörde eine Verfügung erlassen möchte, die auch den Eigentümer betrifft, wird sie ebenfalls Ermittlungen zur Eigentümerschaft durchführen. Wenn der Eigentümer nicht feststellbar ist, greift die Regelung des § 23 Abs. 2 LWG NRW, wie bereits dargestellt.

Bitte prüfen Sie genau, ob die Einzelheiten mit der von Ihnen geplanten Fallkonstellation übereinstimmen.

Es besteht keine zwingende Notwendigkeit, für das Aufschütten über einem verrohrten Gewässer zur Errichtung eines Gewerbegebiets, einen Gewässerausbau gemäß §§ 67, 68 WHG zu beantragen. Eventuell könnte auch eine Genehmigung nach §§ 36 WHG, 22 LWG NRW ausreichen. In jedem Fall ist es ratsam, die Verantwortung für den baulichen Zustand der Verrohrung auf den Träger des Vorhabens zu übertragen.

Der Oberlieger ist gesetzlich nicht dazu verpflichtet, Kosten zu übernehmen, die im Unterlauf entstehen. Jede Gemeinde (oder öffentlich-rechtlicher Pflichtenträger) hat die Kosten für die Maßnahmen auf seinem eigenen Gemeindegebiet zu tragen.

Infolgedessen bleibt nur die Option, sich einvernehmlich auf eine Kostenverteilung zu einigen. In einigen wenigen Fällen ist dies gelungen, z.B. im Rahmen des Zweckverbands Hochwasserschutz Issel. Im Allgemeinen stellt sich immer die Frage, warum der Oberlieger ohne gesetzliche Verpflichtung Kosten übernehmen sollte.

Zielführend ist ein eventuelles gemeinsames – also interkommunales – Hochwasserschutzkonzept, welches insbesondere Erfolgsaussichten hat, wenn alle Beteiligten davon profitieren.